Satzung des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Hamburg e.V. (BRS Hamburg)

  1. § 1

    1. Der Verband führt den Namen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. (BRS Hamburg) und ist einer der Landesverbände des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e.V. (DBS). Der BRS Hamburg ist Fachverband der in Hamburg Behinderten- und Rehabilitationssport treibenden Vereine, Verbände und sonstigen Institutionen. Er ist Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V. (HSB).
    2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter Nr. 8692 eingetragen.
  2. § 2 Wesen und Zweck des Verbandes

    Der BRS Hamburg ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er fördert den Behinderten- und Rehabilitationssport in Hamburg und vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen. Ihm obliegt die Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen, die Aus- und Fortbildung von Sportleitern, Sportwarten sowie Ärzten für den Behinderten- und Rehabilitationssport im Raume Hamburg. Der BRS Hamburg hat über die Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssport nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und verbandsinternen Regelungen zu wachen. Er ist für die Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen auf Landesebene zuständig und wirkt bei einer Vergabe von Sportstätten für die einzelnen Behinderten-Sportvereine und -gruppen mit. Der BRS Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

  3. § 3 Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Mitglieder des Verbandes sind: ordentliche Mitglieder, das sind alle Vereine, Verbände und Institutionen, die (Behinderten-/ Rehabilitations) Sport betreiben im Sinne der Aufnahmerichtlinien des Deutschen Sportbundes und dies als Vereinszweck in ihrer Satzung festgelegt haben, fördernde Mitglieder, das sind Behindertenorganisationen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Behindertensport fördern, aber nicht selbst durchführen sowie außerordentliche Mitglieder, das sind sonstige Vereine, Verbände, Institutionen und Anbieter von Rehabilitationssport, bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 1.1 nicht vorliegen oder die keine andere Sportart betreiben als Rehabilitationssport.
    2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über den Entscheid ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn es die Interessen des Verbandes erfordern. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Bescheides zolässig. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Delegiertenversammlung.
    3. Die Mitgliedschaft im BRS Hamburg erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss in entsprechender Anwendung des § 10 der Satzung. Bei dauerhaftem Wegfall des Behinderten- oder Rehabilitationssportbetriebs ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes beendet werden.
    4. Die Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen über die Delegiertenversammlung.
    5. Soweit Bestimmungen dieser Satzung mit solchen von Vereinssatzungen in Widerspruch stehen, haben die Ersteren den Vorrang.
    6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des BRS Hamburg zu unterstützen und für dessen Ziele einzutreten. Sie entrichten an den Landesverband einen Beitrag, den die Delegiertenversammlung festlegt und welcher bis zum 31.3. eines jeden Rechnungsjahres zu zahlen ist. Wird die Mitgliedschaft erst im Laufe eines Jahres begründet, so ist der anteilige Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Empfang der Beitragsrechnung zu zahlen. Die Beiträge werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des BRS Hamburg verwendet.
  4. § 4 Organe des Verbandes

    Die Organe des Verbandes sind:

    1. Die Delegiertenversammlung (§ 5)
    2. Der Vorstand (§ 6)
    3. Die vom Vorstand eingerichteten Ausschüsse (§ 7)
    4. Die Behinderten-Sportjugend Hamburg (§ 8)
  5. § 5 Delegiertenversammlung

    1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
    2. Die Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
    3. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
    4. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
    5. Die Delegiertenversammlung besteht aus: den ordentlichen Mitgliedern des Verbandsvorstandes, von dem jedes Mitglied eine Stimme hat, je einem Delegierten der ordentlichen Mitglieder und für jede angefangenen 500 Vereinsmitglieder ihrer Organisation je einem weiteren Delegierten, Stimmübertragungen der Delegierten ist zolässig (§ 5 Abs. 4 Nr. 4.2)
    6. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere: 5.1 Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisorenberichte, 5.2 Entlastung des Vorstandes, 5.3 Entscheidung über Anträge und Beschwerden, 5.4 Änderung der Satzung (§ 11) 5.5 Wahl des/der Ehrenvorsitzenden, 5.6 Wahl des Vorstandes, 5.7 Wahl der Revisoren/innen, 5.8 Genehmigung der Jugendordnung 5.9 Bestätigung der Wahl des/der Landesjugendreferenten/in und der Stellvertretung.
    7. Die Delegiertenversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten Zeitpunkt, einzuberufen.
    8. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vor der Delegierten-versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
    9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Sie sind schriftlich niederzolegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.
  6. § 6 Vorstand

    1. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglied kann nur sein, wer einem Verein des Hamburger Sportbundes angehört und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis beim BRS Hamburg steht.
    2. Der Vorstand besteht aus dem/der:
      1. 1. Vorsitzenden - Landessportreferenten/in
      2. 2. Vorsitzenden - Landesjugendreferenten/in
      3. Finanzreferenten/in - Schriftführer/in
      4. Landessportarzt/ärztin und Beisitzern
    3. Der geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus dem/der
      1. 1. Vorsitzenden - Finanzreferenten/in
      2. 2. Vorsitzenden
      3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung auf den Gesamtvorstand übertragen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den BRS Hamburg gemeinsam.
    4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Hierbei zählen die vom Vorstand benannten Beisitzer mit.
    5. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit des/der hauptamtlichen Geschäftsführers/in und aller übrigen angestellten Mitarbeiter/innen.
    6. Der Vorstand kann zur Führung seiner Geschäfte einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Dieser/diese nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
    7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
    8. Der Vorstand kann Beisitzer für besondere Fachgebiete in den Vorstand berufen. Beisitzer sind bis auf Widerruf durch den Vorstand stimmberechtigte Vorstandsmit-glieder für alle vom Vorstand einberufenen Sitzungen und Beschlüsse.
    9. Der Vorstand kann Fachreferenten/innen für besondere Fachgebiete ernennen. Aufgaben und Rechte der Fachreferenten/innen werden bei der Ernennung konkretisiert. Fachreferenten/innen sind nicht Mitglied im Vorstand und sind nicht stimmberechtigt. Die Ernennung zum Fachreferenten/innen gilt bis auf Widerruf durch den Vorstand.
  7. § 7 Ausschüsse

    Der Vorstand kann für bestimmte Themen- und Aufgabengebiete Ausschüsse berufen. Aufgaben und Rechte der Ausschüsse werden bei der Ernennung konkretisiert. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist in dem jeweiligen Ausschuss vertreten. Die in die Ausschüsse entsandten Vorstandsmitglieder informieren den Vorstand über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einrichtung von Ausschüssen und die Ernennung der jeweiligen Ausschussmitglieder gilt bis auf Widerruf durch den Vorstand.

  8. § 8 Behinderten-Sportjugend Hamburg des BRS Hamburg (BSJH)

    1. Die BSJH ist die Jugendorganisation im BRS Hamburg.
    2. Ihre Aufgaben und Ziele regeln sich nach der Jugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des BRS Hamburg.
    3. Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des BRS Hamburg stehen.
  9. § 9 Revisoren/innen

    1. Die Delegiertenversammlung wählt zwei Revisoren/innen und einen/eine Stellvertreter/in, die weder dem Vorstand angehören dürfen, noch Angestellte des Verbandes oder seiner Mitglieder sein dürfen.
    2. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, das Kassenwesen, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu prüfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die vorstehenden Prüfungen vorzunehmen.
    3. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Revisoren/innen der Delegiertenversammlung einen Bericht zu erstatten.
  10. § 10 Ausschluss aus dem Verband

    1. Bei verbandsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung – trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit – länger als 4 Monate in Verzug ist. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vorstandsmitglied gestellt werden. Der Vorstand hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und alle erforderlichen Feststellungen zu treffen.
    2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde zu, über welche die nächste Delegiertenversammlung endgültig entscheidet.
    3. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  11. § 11 Satzungsänderungen

    1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung. Sie sind unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern in der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen und zu begründen.
    2. Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahme erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung bekannt zugeben.
  12. § 12 Auflösung des Verbandes

    1. Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
    2. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Hamburger Sport-Bund e.V. zuzuführen, der das Vermögen ausschließlich zur weiteren Pflege des Behinderten- und Rehabilitationssport zu verwalten hat.
  13. Diese Satzung wurde aufgestellt in Hamburg am 25.4.1977 Geändert:

    1. am 24.5.1977 entsprechend der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 11.5.1977
    2. am 27.6.1980 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
    3. am 13.6.1994 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
    4. am 26.8.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
    5. am 6.6.2005 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg